Schlagwort: Google Workspace

Kommunikation ab sofort via Google Workspace

Aufmerksamen Leserinnen und Lesern wird es sicher schon aufgefallen sein, dass sich im Impressum etwas geändert hat. Als Kontakt-Adresse per E-Mail ist jetzt info(ät)natursaxe.team angegeben. Die Domain wird gehostet bei IONOS und ist verbunden mit Google Workspace.

Für Google Workspace haben wir uns nach sorgfältiger Prüfung entschieden, weil dadurch unsere Arbeit erleichtert wird. Neben der Vereinfachung administrativer Abläufe und dem Zeitgewinn hoffen wir vor allem, endlich eine Software gefunden zu haben, die zuverlässig funktioniert. Ohne limitierte Kapazitäten, nervige Frickelei und teure Supportdienstleister.

Die bisherigen E-Mail-Adressen werden weiterhin für eingehende Kommunikation genutzt, jedoch intern auf die neue Adresse umgeleitet. Für ausgehende Kommunikation nutzen wir die oben im Text angegebene neue Adresse.

Google Cloud und Workspace mit Angemessenheitsbeschluss in der EU DSGVO- konform nutzbar

In den letzten Jahren gab es viele Irritationen und widersprüchliche Aussagen, ob Produkte von Google DSGVO- konform genutzt werden können. Speziell mit den aufkommenden Videokonferenzen während und nach der Coronazeit geriet z.B. Google Meet als nutzerfreundliche Lösung im Rahmen von Google Workspace in den Blick vieler Nutzer von Android- Smartphones. Schließlich hatten sie bereits einen aktiven Google- Account und der nächste Schritt zu Meet war ein kleiner. Doch immer wieder gab es Äußerungen, dass Google nicht DSGVO- konform nutzbar sei. Das führte zu Verunsicherung und Ablehnung einer an sich an sich sehr nutzerfreundlichen Lösung.

Weniger im Fokus war und ist der Angemessenheitsbeschluss zur internationalen Datenübermittlung nach Art. 45 der DSGVO. Danach kann die EU- Kommission feststellen, dass ein Drittland oder eine internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Wird eine Datenübermittlung von einem Angemessenheitsbeschluss umfasst, bedarf es keiner weiteren Schutzmaßnahme. Eine aktuelle Übersicht über die verabschiedeten Angemessenheitsbeschlüsse stellt die Europäische Kommission bereit. Am 10. Juli 2023 nahm die Europäische Kommission den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Data Privacy Framework an, der unmittelbar in Kraft getreten ist. Damit hat die Europäische Kommission entschieden, dass nunmehr auch die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an Unternehmen und Organisationen in den USA übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen und Organisationen unter dem EU-US DPF zertifiziert und in der DPF-Liste aufgeführt sind. Mit dem Angemessenheitsbeschluss zum EU-US DPF ändert sich die rechtliche Bewertung in Bezug auf internationale Übermittlungen personenbezogener Daten an die USA: Datenübermittlungen aus der EU an die USA können – im Rahmen des Anwendungsbereichs des Angemessenheitsbeschlusses – an zertifizierte Unternehmen und Organisationen stattfinden, ohne dass zusätzliche Übermittlungsinstrumente nach Art. 46 DSGVO erforderlich sind oder durch zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden müssen.

Gemäß dem EU-U.S. Data Privacy Framework ist das Unternehmen Google LLC zertifiziert und in der Liste aufgeführt. Damit können Google Cloud und Workspace in der EU DSGVO- konform genutzt werden. Wir werden deshalb einen neuen Anlauf in Richtung Google Workspace unternehmen. Schade um die viele Grübel- und Recherchezeit und um die abgebrochenen Versuche – siehe frühere Beiträge zu diesem Thema hier und hier.

EU-Kommission veröffentlicht Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses für den Datenschutzrahmen EU-USA

Das Thema Datenschutz ist ein sehr sensibles, speziell wenn es um die Datenverarbeitung durch US- Konzerne geht. Zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof im sogenannten „Schrems-II-Urteil“ von 2020 befand. Darin wurde klargestellt, dass die Datenverarbeitung in den USA nicht in allen Punkten den in der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) geregelten Standards entspricht. Das machte die Verwendung von Produkten aus den USA wie z.B. Microsoft 365 oder Google Workspace zu einem Balanceakt. Verboten waren diese Produkte nicht; sie wurden offiziell verkauft und sind aus vielen Unternehmen und Privathaushalten nicht mehr wegzudenken. Vor allem die Verwendung in Unternehmen, Behörden und öffentlichen Verwaltungen wurde jedoch seit „Schrems-II“ immer wieder kritisiert. Das Urteil sorgte für Unsicherheit, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die genannten Produkte eventuell doch DSGVO-konform genutzt werden könnten.

Dieser Unsicherheit könnte bald die Sachgrundlage verloren gehen. Am 13. Dezember 2022 veröffentlichte die EU- Kommission den hierzulande kaum öffentlich diskutierten Entwurf zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für einen sicheren Datenverkehr mit den USA. Dem ging die Unterzeichnung eines entsprechenden Dekretes durch US- Präsident Biden und diesbezüglich von US-Generalstaatsanwalt Merrick Garland erlassenen Verordnungen voraus. Mit diesen beiden Instrumenten ist die grundsätzliche Einigung, die EU- Kommissionspräsidentin von der Leyen und US-Präsident Biden im März 2022 verkündet haben, in US-Recht umgesetzt worden.

Der Entwurf wird nun dem Europäischen Datenschutzausschuss vorgelegt. Sollte dieser nach Prüfung zur Entscheidung kommen, dass die Datenverarbeitung in den USA nunmehr ein angemessenes Schutzniveau für aus der EU übermittelte Daten hat, können sich europäische Unternehmen auf die damit verbundenen Garantien bei der Nutzung von US- Software- und -Cloudprodukten verlassen. Sobald der Angemessenheitsbeschluss angenommen worden ist, können europäische Unternehmen personenbezogene Daten an teilnehmende Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermitteln, ohne zusätzliche Datenschutzgarantien einführen zu müssen.

In Anbetracht der neuen Entwicklung macht es Sinn, die Nutzung von Google Workspace Business neu zu bewerten und ggf. eine zuvor getroffene Entscheidung zu revidieren.

(Quelle und Details siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7631 )

Ein offenes Wort zum Thema Datenschutz

Im Beitrag vom 17.01.2023 (siehe hier: https://natursaxe.de/index.php/2023/01/17/tourenprogramm-2023-um-neue-touren-ergaenzt/ ) habe ich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Google- Produkten sehr einfach und intuitiv möglich ist, weshalb das Tourenprogramm in einen Google- Kalender umgeswitcht wurde. Jeder Nutzer eines Smartphones oder Tablets mit Android- Betriebssystem verfügt über einen Google- Account und ist mehr oder weniger mit dem Google- Universum vertraut. Google macht es seinen Nutzern leicht, die hauseigenen Produkte zu verwenden. Das ist ein großer Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Es gibt also Gründe für weltweit etwa 3 Milliarden Nutzerinnen und Nutzer, Google zu vertrauen. Hinzu kommen inzwischen tausende Anwender aus dem Unternehmensbereich, die ihre Daten in der Google Cloud hosten und mit der Kollaborationssoftware Google Workspace arbeiten. So wie ich bis vor ein paar Tagen. Google- Produkte zu nutzen, hat durchaus Vorteile. Aber eben nicht nur. Es gibt keine technische Lösung, die nur Vorteile hat.

In den letzten zwei Jahren habe ich mich intensiv mit Google Workspace beschäftigt. Und zwar sowohl mit der Business- Variante als auch – seit Markteinführung in Deutschland – mit Google Workspace Individual. Die Gewöhnung an das jeweils neue Produkt fiel leicht- Stichwort: intuitive Nutzung. Für mich steht fest: der Cloudlösung gehört die Zukunft und Google ist der kompetenteste Pionier auf diesem Weg. Auch das Preis-Leistungs-Verhältnis ist in Ordnung und die Tools von Google Workspace funktionieren wie sie sollen. Wo Google qualitäts- und effiziensmäßig jetzt schon ist, müssen andere Anbieter erst noch hin. Und trotzdem hat Google auch Nachteile.

Der größte Vor- ist zugleich der größte Nachteil: die zerklüftete Produktstruktur. Wer sich mal die Mühe gemacht hat, Googles Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen durchzulesen, weiss wovon die Rede ist. Abgesehen davon, dass nur die Rechtstexte in englischer Sprache verbindlich sind – und nicht die deutsche Übersetzung – ist schwer bis gar nicht nachvollziehbar, welche Wege die Daten googleintern und eventuell auch -extern gehen. Da wird z.B. ein Begriff wie „Prozessor“ verwendet, der im deutschen Sprachgebrauch anders interpretierbar ist, als in Googles Datenschutzerklärung. Ebenfalls schwierig ist weiterhin, dass sich Google nicht ohne „Wenn und Aber“ zur Einhaltung der EU-DSGVO verpflichtet und die Anwendung von US-Recht in der EU und für Kunden aus der EU nicht rechtsverbindlich und nachprüfbar ausschließt. Das führt schließlich zum zweiten großen Nachteil: dem Mangel an Akzeptanz.

Während der Coronazeit feierten Videokonferenzssysteme einen ungeahnten Aufstieg. Auch Google hat mit Meet ein leicht zu handhabendes und qualitativ sehr gutes Instrument im Angebot. Google Meet funktionierte bis auf wenige Ausnahmen bei Videomeetings auch mit mehr als 15 Teilnehmenden ohne nennenswerte Probleme. Lediglich bei einem Teilnehmer kamen die Audiosequenzen verhackstückt an. Das kann aber auch an mangelnder Leitungsqualität gelegen haben. Alles in allem war ich mit Google Meet (und Google Workspace) eigentlich ziemlich zufrieden. Wenn da nicht diese unterschwellige Ablehnung gewesen wäre: Muss es unbedingt Google sein? Googles Ruf als Datenkrake ist inzwischen legendär und es gibt immer mehr Menschen, denen Googles Geschäftsmodell nicht gefällt: die Monetarisierung von Kundendaten. Mir gefällt dieses Modell auch nicht. Es führt dazu, dass Menschen gläsern werden; manche früher, manche später. Es führt dazu, dass nicht nur staatliche Stellen extralegal Wissen über Menschen anhäufen, sondern auch private Unternehmen, die sich jeglicher demokratischer Kontrolle entziehen können. Das ist nicht akzeptabel.

Im Ergebnis eines mehrjährigen Experiments und Denkprozesses habe ich mich entschlossen, den im Beitrag vom 17.01.2023 avisierten Googlekalender nicht für das Tourenprogramm zu nutzen und auch die Nutzung von Google Workspace einzustellen. Es bleibt auf dieser Webseite also bei der Verwendung des Veranstaltungskalenders von Datefix, der DSGVO- konform genutzt werden kann.