Schlagwort: Allgemeinverfügung

Vorläufig keine geführten Touren in der Sächsisch-Böhmischen Schweiz möglich

Aufgrund der aktuellen Waldbrandsituation und dem in diesem Zusammenhang erlassenen ganztägigen Waldbetretungsverbot im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge können die ausgeschriebenen Touren derzeit nicht durchgeführt werden. Auch Teile der Böhmischen Schweiz sind weiterhin gesperrt oder nach dem Löschen der Brandherde nicht passierbar. Auch in diesen Gebieten werden deshalb bis auf weiteres keine Touren durchgeführt.

Bereits bezahlte Tickets behalten ihre Gültigkeit und können bei Nichtdurchführbarkeit der jeweiligen Tour von beiden Seiten storniert werden.

Sobald das Waldbetretungsverbot gelockert oder aufgehoben wird, informieren wir an dieser Stelle zeitnah über die Wiederaufnahme geführter Touren. Bis dahin bleiben alle geplanten Touren online auf „Anfrage“, können jedoch nicht gebucht werden.

Gästeführungen ab 15.05.2020 wieder möglich

Die Sächsische Staatsregierung hat am 12.05.2020 weitere Lockerungen von Coronabeschränkungen beschlossen. Grundlage ist die neue Corona-Schutz-Verordnung, die am 15.05.2020 in Kraft tritt. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen.

In der Verordnung erwähnt wird die Möglichkeit von Gästeführungen. Damit sind ab 15.05.2020 auch touristische Natur- und Landschaftsführungen, Nationalparkführungen, naturkundliche Wanderungen und Trekkingtouren wieder möglich. Unklar bleibt, welche konkreten Hygiene- und Schutzbestimmungen im Outdoorbereich einzuhalten sind. Eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung im Outdoorbereich und eine Teilnehmerbeschränkung bei Gästeführungen enthält die Verordnung nicht. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ist zwar allgemein vorgeschrieben, in Wald- und Schutzgebieten auf schmalen Wegen und Pfaden und bei zufälligen Gruppenbegegnungen im Gegenverkehr jedoch nur schwer durchzusetzen. Unklar bleibt auch, ob für die in diesem Beitrag beispielhaft genannten Touren im Outdoorbereich ein Hygienekonzept zwingend erforderlich und welche Behörde zuständig ist, wenn diese Touren über mehrere kommunale und Landkreisgrenzen verlaufen. Es besteht also weiterhin Klärungsbedarf.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt finden Sie hier: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/236832

Die neue Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.