Schlagwort: Allgemeinverfügung

Einschränkung des Waldbetretungsrechts im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Auf Grund der aktuellen Trockenheit, Hitze und extremen Waldbrandgefahr erlässt das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ab sofort bis auf Widerruf folgende Allgemeinverfügung:

„Anhaltende Trockenheit und heiße Temperaturen bestimmen die aktuelle Wetterlage im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. Dadurch besteht in der Region eine extrem hohe Waldbrandgefahr, da eine schnelle Entzündung der bodennahen Vegetation begünstigt wird.

Das Landratsamt als untere Forstbehörde verfügt deshalb bis auf Widerruf folgende Maßgaben zur Betretung der Wälder für das Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Das Verlassen der Waldwege ist ab sofort in der Zeit von 0:00 bis 24:00 Uhr untersagt. Die Nutzung von Biwakplätzen, Zeltplätzen, Lagerplätzen, Forststeig- und Trekkinghütten, das Lagern insbesondere mit mitgebrachten Sitz- oder Liegegelegenheiten sowie das Übernachten sind nicht erlaubt.

Das Mitführen von feuergefährlichen Gegenständen und Geräten sowie feuergefährlichen Stoffen ist untersagt.

Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro belangt werden. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.

Wegen der trockenen Witterung bei zugleich hohen Temperaturen besteht aktuell im Gebiet des Landkreises eine hohe Waldbrandgefahr, was vor allem im Zusammenhang mit den naturräumlichen Gegebenheiten steht. Parallel dazu wird derzeit ein hohes Besucheraufkommen festgestellt. Da die Mehrzahl aller Waldbrände von Waldbesuchern ausgehen, ergibt sich daraus ein besonders hohes Waldbrandrisiko. Waldbrände sind mit besonderen Gefahren für Leib und Leben von Personen verbunden. Die Bekämpfung von Waldbränden gestaltet sich aufgrund regionaler topografischer Besonderheiten und besonders zur Nachtzeit oft schwierig.

Die Gebote und Verbote gelten solange, bis sich die Wetterlage umstellt, die Waldbrandgefahr sich verringert und die Sperrung seitens des Landratsamtes offiziell widerrufen wird.

Die Allgemeinverfügung kann unter dem Link https://www.landratsamt-pirna.de/forst.html abgerufen werden.“

Vorläufig keine geführten Touren in der Sächsisch-Böhmischen Schweiz möglich

Aufgrund der aktuellen Waldbrandsituation und dem in diesem Zusammenhang erlassenen ganztägigen Waldbetretungsverbot im Landkreis Sächsische Schweiz- Osterzgebirge können die ausgeschriebenen Touren derzeit nicht durchgeführt werden. Auch Teile der Böhmischen Schweiz sind weiterhin gesperrt oder nach dem Löschen der Brandherde nicht passierbar. Auch in diesen Gebieten werden deshalb bis auf weiteres keine Touren durchgeführt.

Bereits bezahlte Tickets behalten ihre Gültigkeit und können bei Nichtdurchführbarkeit der jeweiligen Tour von beiden Seiten storniert werden.

Sobald das Waldbetretungsverbot gelockert oder aufgehoben wird, informieren wir an dieser Stelle zeitnah über die Wiederaufnahme geführter Touren. Bis dahin bleiben alle geplanten Touren online auf „Anfrage“, können jedoch nicht gebucht werden.

Gästeführungen ab 15.05.2020 wieder möglich

Die Sächsische Staatsregierung hat am 12.05.2020 weitere Lockerungen von Coronabeschränkungen beschlossen. Grundlage ist die neue Corona-Schutz-Verordnung, die am 15.05.2020 in Kraft tritt. Um die Ausbreitung des Virus Sars-COV-2 weiter einzudämmen, bleibt der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontaktbeschränkungen, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Meter und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auch weiterhin bestehen.

In der Verordnung erwähnt wird die Möglichkeit von Gästeführungen. Damit sind ab 15.05.2020 auch touristische Natur- und Landschaftsführungen, Nationalparkführungen, naturkundliche Wanderungen und Trekkingtouren wieder möglich. Unklar bleibt, welche konkreten Hygiene- und Schutzbestimmungen im Outdoorbereich einzuhalten sind. Eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckung im Outdoorbereich und eine Teilnehmerbeschränkung bei Gästeführungen enthält die Verordnung nicht. Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ist zwar allgemein vorgeschrieben, in Wald- und Schutzgebieten auf schmalen Wegen und Pfaden und bei zufälligen Gruppenbegegnungen im Gegenverkehr jedoch nur schwer durchzusetzen. Unklar bleibt auch, ob für die in diesem Beitrag beispielhaft genannten Touren im Outdoorbereich ein Hygienekonzept zwingend erforderlich und welche Behörde zuständig ist, wenn diese Touren über mehrere kommunale und Landkreisgrenzen verlaufen. Es besteht also weiterhin Klärungsbedarf.

Den vollständigen Text der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt finden Sie hier: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/236832

Die neue Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.